Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2003 soll nun die
Patientenverfügung gesetzlich so verankert werden, dass Würde und damit
einhergehende Selbstbestimmung in allen menschlichen Lebensphasen
geachtet werden.
Diese grundgesetzliche Forderung kann nur erfüllt werden, wenn
- die Patienten-Verfügung auch in nichttödlichen Krankheits-Phasen
uneingeschränkt gilt
- die Rechtsverbindlichkeit der Verfügung gewährleistet wird: Betreuer
wie Bevollmächtigte müssen an den schriftlich erklärten Willen gebunden sein
- der im Referentenentwurf der Justizministerin vorgeschlagene § 1904
(4) wortwörtlich erhalten bleibt :
"Ein Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die
Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich
umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich."
Eine medizinische Behandlung gegen den erklärten Willen ist eine
körperverletzende Zwangsbehandlung und mit den Menschenrechten
unvereinbar. Als einziger Ausnahme dürfen bei ansteckenden Seuchen
Internierungen vorgenommen werden, aber auch dann nur in sehr
restriktiven Grenzen, wie die HIV Diskussion gezeigt hat.
Zwangsbehandlung - nicht nur Internierung - ist aber auch dann mit den
Menschenrechten unvereinbar.
zum Teil 2
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