In einer weiteren Entscheidung vom 21.12.2005 hat das OLG Celle seine Rechtsansicht bekräftigt, eine Genehmigung zur Behandlung gegen den Willen eines Betreuten mangels Rechtsgrundlage zu versagen. Es hat eine Zwangsbehandlung mangels Zulässigkeit abgelehnt und die Sache als Divergenzvorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Gesetzgeber habe, so der Senat, die Zwangsbefugnisse für den Betreuer abschließend geregelt und in § 70g Abs. 5 FGG die Befugnis zur Gewaltanwendung nur für die Zuführung zur Unterbringung nicht jedoch auch zur Durchsetzung einer Behandlung vorgesehen. Diese Wertung habe der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz noch einmal bestätigt, in dem er abweichend von dem Vorschlag des Bundesrates eine Erweiterung der Zwangsbefugnisse des Betreuers abgelehnt habe .
Eine sachgerechte Entscheidung würde dem Umstand Rechnung tragen, dass das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit Berücksichtigung auch bei einem Menschen mit einer seelischen Erkrankung finden muss, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem Leiden befreit wird. Niemand, so auch die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH, darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden .