Das erste unserer fünf Themen:
Die Dissertation
von Annelie Prapolinat über § 63 Strafgesetzbuch
und die Forensik.
Im Jahr 2004 hat Annelie Prapolinat eine
Doktorarbeit im
Fach Jura in Hamburg abgegeben, die inzwischen im Internet
veröffentlicht wurde.
Mit dieser Arbeit weist Frau Prapolinat nach, dass der berüchtigte
§ 63 der
Strafgesetzbuch
nicht nur Unrecht, sondern Unrechts an sich ist, also durch kein
Gesetzgebungsverfahren mehr repariert werden kann. Mit dem § 63
gibt es
aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bei erwiesenen Straftaten von
angeblich
„Geisteskranken“ zwar wegen deren angeblicher „Schuldunfähigkeit“
keinen
Schuldspruch, aber stattdessen wird auf unbestimmte Zeit in der
Forensik, dem so
genannten Maßregelvollzug, weggesperrt und systematisch durch
Zwangsbehandlung gefoltert,
bzw. permanent mit dieser Misshandlung bedroht.
Im Grunde genommen wird nach einen solchen Urteil
rein
willkürlich nach ärztlicher Maßgabe und
regelmäßig viel später als im Knast
überhaupt wieder entlassen. Es herrscht also eine extrem
diskriminierende
Sonderbehandlung für Menschen, die als Geisteskranke medizinisch
verleumdet
werden, wenn ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann.
Annelie Prapolinat zerbricht dieses besondere
Entrechtungs-Reglement
von innen heraus.
Ihre Argumentation geht dabei von der Wurzel
dessen aus, was
Kriminologen und Juristen überhaupt unter einer rechtswidrigen Tat
verstehen.
Der völlig zutreffende Angriffspunkt von
Annelie Prapolinat
ist dabei die denkbar extrem verschiedene Behandlung von
Irrtümern, je nach dem,
ob sie einem als „geisteskrank“ Disqualifizierten oder einem für
„geistesgesund“
Befundenen unterlaufen. Dabei ist schon epistemisch geradezu absurd,
eine
falsche Annahme dessen, was der Fall sei, noch in geistesgesund und
geisteskrank zu unterscheiden, weil beides ja gerade auf einer falschen
Unterstellung
beruht, wie die Welt gerade beschaffen sei, bzw. was tatsächlich
Realität ist.
Ein Irrtum führt dann zwar in beiden
Fällen nicht nur dazu,
dass keine Schuld beim Verursacher entsteht, sondern sogar dazu, dass
es sich
um gar keine rechtswidrige Tat handelt, da die subjektive Voraussetzung
für
eine solche Tat, eben ein Wissen um die Rechtswidrigkeit der Handlung,
fehlt. Während der als
„geistesgesund“ befundene
Verursacher dann nur den entstandenen Schaden begleichen muss,
eventuell noch
eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird der zum „Geisteskranken“
erklärte
damit automatisch zu einer Gefahr per se, die eine so besondere
Gefährlichkeit
darstelle, dass dieser Person nahezu sämtliche Menschenrechte und
bürgerlichen
Grundrechte mit einem Urteil basierend auf § 63 Strafgesetzbuch
abgesprochen werden. Dies führt dazu, dass sogar das Grundrecht
auf körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Integrität, durch
psychiatrische
Zwangsbehandlung verletzt werden darf, durchgängig mit dem Ziel
sog.
„Krankheitseinsicht“ nach willkürlicher Feststellung von
Ärzten
herbeizufoltern. Wie willkürlich diese Feststellung ist, zeigen
solche denkbar
absurden Zwickmühlen-Diagnosen von Psychiatern wie
„vorgetäuschte
Krankheitseinsicht“.
Die Strafzeit in den Folterzentren der
forensischen psychiatrischen
Gefängnissen ist entsprechend rein willkürlich nach den
astrologischen
Prognosen der dort herrschenden Ärzte. Wie willkürlich dieses
gesamte Herrschaftsregime
ist, wurde gerade in der BRD besonders augenfällig bewiesen, weil
Gert Postel zu
einem Chefarzt eines solchen Folterzentrums ernannt wurde.
Ein schlagender Beweis dass es keines Wissens
dafür
bedurfte, weil er in seinen eigenen Worten nur die Sprechblasen erlernt
hatte,
die jeder Ziege andressiert werden können.
Wir zitieren ein Beispiel aus der Dissertation von
Annelie
Prapolinat, die ihre Argumentation fein ziseliert sowohl mit allen
dabei in
Betracht kommenden höchstrichterlichen Entscheidungen wie
Diskussionssträngen in
Forschung und Lehre ausgearbeitet hat.
Mit zahlreichen Literaturhinweise versehen ist
Ihre Arbeit ein
brillanter Beweis der Paradoxien, Inkohärenzen, ja
Absurditäten in der juristischen
Theorie und Praxis im Zusammenhang des § 63, die diesen zu einen
durch kein Gesetz
reparierbaren Unrecht machen.
Nach
der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewußtsein Teil des
Vorsatzes. Geht der Täter irrtümlich vom Vorliegen der
tatsächlichen
Voraussetzungen eines
Rechtfertigungsgrundes aus, ist darin nach der Vorsatztheorie
ein
Tatbestandsirrtum zu sehen. § 16 I 1 findet direkte Anwendung;
mangels Vorsatz
liegt keine rechtswidrige Tat vor. Zu einer direkten Anwendung des
§ 16 I 1
gelangt auch die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (die der eingeschränkten Schuldtheorie im
weiteren Sinne zugerechnet werden kann), welche einen zweistufigen
Deliktsaufbau vertritt und mit Ausnahme der objektiven Bedingungen der
Strafbarkeit und der Schuldelemente sämtliche
unrechtsbegründenden und – ausschließenden
Merkmale unter den Begriff des Gesamt-Unrechtstatbestandes faßt.
Nach dieser Ansicht gehören zum
Vorsatz sowohl die Kenntnis
aller positiven Umstände des Tatbestandes als auch das Wissen um
das
Nichtvorliegen der sog. negativen Tatbestandsmerkmale, das heißt
z.B. Merkmalen
eines das Verhalten im konkreten Falle rechtfertigenden
Erlaubnistatbestandes.
Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen entfällt bei
irriger
Annahme rechtfertigender Tatumstände damit der Vorsatz als
solcher. Eine analoge
Anwendung des § 16 I 1 bejaht die eingeschränkte
Schuldtheorie im engeren
Sinne. Die Vertreter dieser Meinung sehen die Merkmale von Tatbestand
und
Erlaubnistatbestand im Hinblick auf die Frage nach der
Strafrechtswidrigkeit
eines Verhaltens als qualitativ gleichwertig an. Mithin müsse ein
Erlaubnistatbestandsirrtum die gleiche rechtliche Behandlung erfahren
wie ein Tatbestandsirrtum.
Die dogmatische Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrtums innerhalb
der
eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne ist allerdings
uneinheitlich. So
werden differierend Vorsatz, Vorsatzunrecht oder Handlungsunwert der
Tat
verneint. Im Gegensatz zu den drei genannten Theorien ist nach der
strengen
Schuldtheorie der Irrtum über die tatsächlichen
Voraussetzungen eines
Rechtfertigungsgrundes als ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17
anzusehen.
Annelie Prapolinat deckt im weiteren Verlauf ihrer
Dissertation
auf, dass es auch keinerlei Rechtfertigung dafür gibt, dass der
§ 63 nicht
sofort abgeschafft wird. Die dafür ins Feld geführten
kriminalpolitischen
Erwägungen dürfen um den Preis des Rechtstaat als solchen nie
die Oberhand
darüber behalten, dass im Recht Gleiches gleich und Ungleiches
ungleich
behandelt werden muss. Eine so krasse Diskriminierung, wie sie mit dem § 63 erhalten wird, kollidiert total mit
allen Gesetzen und Konventionen zur Abschaffung von Diskriminierung.
Aktuell
ist es insbesondere die neue Konvention
der Vereinten Nationen zur
Sicherung
der Menschenrechte und Würde von Behinderten, die
demnächst
auch in Deutschland
ratifiziert werden soll.
Die Beweisführung von Annelie Prapolinats Dissertation ist einer der drei Felsen, an dem sich die Ernsthaftigkeit der Bundesdeutschen Gesetzgebung zeigen wird oder an dem diese Konvention zerschellen und zur bloßen Lachnummer verkommen wird.